P R O J E K T H I L F E   C H I L E   E.V.

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S a t z u n g

§1

                Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Projekthilfe Chile“, eingetragener Verein.
  2. Er hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

                Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der Ab­­ga­benordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe in Chile.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  4. a) Unterstützung von Projekten in Chile, die dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen in Not zu helfen,
  5. b) gezielte Einzelhilfe für Kinder und Jugendliche in Not.

§3

  1. Der Verein dient ausschließlich humanitären Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ver­eins­zwecke verwendet werden.
  2. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonsti­gen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen oder durch unverhältnismäßig hohe sonstige Zuwendungen begünstigt werden.
  4. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge oder Kapitalanteile oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§4

                Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Arbeit des Vereins ideell oder materiell zu fördern bereit sind.
  2. Der Eintritt erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste oder durch eine an den Vorstand gerichtete Er­klärung.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Ausschluß oder mit einer an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Kündigung, die nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres auszusprechen ist.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied in seinem Verhalten ge­gen Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder diesen schädigt.- Gegen den Beschluß des Vor­stan­des kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, deren mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßter Beschluß den Vorstand bindet.

§5

   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6

                Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder sind vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr durch schriftliche Einladung zu einer Mitglieder­versammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
  3. a) die Wahl des Vorstandes,
  4. b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Abnahme der Jahresrech­nung für das  letzte Jahr (Kalenderjahr),
  5. c) die Entlastung des Vorstandes,
  6. d)  die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  7. e) die Satzungsänderung,
  8. f) die Auflösung.
  9. Bei Abstimmung in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, bei Satzungsände­rung und bei Auflösung der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§7

                Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden als seinem Vertreter und bis zu sieben weiteren Mitgliedern; er soll aus einer ungeraden Anzahl von höchstens neun Mitglie­dern bestehen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  2. Er wird auf jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Tritt während der Wahlperiode eine Vakanz ein, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl für die Wahlperiode ergänzen. Das Amt des jeweils ge­wählten Vorstandes endet mit der Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl erfolgt.
  3. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassen­wart. Jeder von ihnen ist zur Alleinvertretung berechtigt.
  4. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden. Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selbst.

§8

                Beurkundung der Beschlüsse

Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine vom jeweiligen Vorsit­zenden und dem jeweiligen Protokollführer oder einem anderen Mitglied zu unterzeichnende Nie­derschrift zu fertigen.

§9

                Beitragspflicht

Über Beitragspflicht und -höhe entscheidet die Mitgliederversammlung; das gleiche gilt für die Auf­nahme­gebühren.

§10

                Auflösung und Wegfall

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Ver­mögen des Vereins an den Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., der es unmittelbar und aus­schließ­lich für ge­meinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§11

                Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19. November 1980 beschlossen und geändert von den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 7.11.1981, 24. Oktober 1992, und 28. Mai 2011. Sie wurde erneut mit Wirkung zum 01.08.2016 geändert von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 03. 07. 2016.

Bremen, den 01.08.2016